Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hausmeisterservice und Objektbetreuung

der Firma CB-Facility
vertreten durch die Geschäftsführerin, Constanze Bleck,
Heinitzstr. 43, 15562 Rüdersdorf
nachfolgend “ CB-Facility“ genannt

§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
§ 3 Objekteinweisung
§ 4 Leistungen CB-Facility
§ 5 Umfang und Durchführung der Leistungen
§ 6 Schäden und Mängel am betreuten Objekt
§ 7 Leistungen des Auftraggebers
§ 8 Reklamationen
§ 9 Vergütung
§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung
§ 11 Abwerbung
§ 12 Rechtsnachfolge
§ 13 Lohn- und Preisgleitklausel
§ 14 Unterbrechung der Dienstleistung
§ 15 Lohn- und Preisgleitklausel
§ 16 Schlussbestimmungen
§ 17 Datenspeicherung
§ 18 Datenschutz

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen
Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss
bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen
Vertragsbestandteil sind.
Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen
des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als
vereinbart.

1.2 Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine
Zurückweisung erfolgt, nur und in soweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser
Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

1.3 Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des
Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von CB-Facility schriftlich bestätigt
worden sind. Angebote von CB-Facility sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei
der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von
Auftraggeber und CB-Facility zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter
Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch CB-Facility zustande.
Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise; bei laufenden
Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt
gültigen Preise von CB-Facility.

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

2.1 Hausmeisterserviceverträge bzw. Objektbetreuungsverträge werden zwischen Auftraggeber und CB-
Facility vorerst für eine unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mindestens für 1 Jahr.

2.2 Die Kündigungsfrist beträgt bei Laufzeitverträgen einen Monat zum Ablauf des Vertrages und bedarf der
Schriftform. Wird der Vertrag nicht vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend um ein
weiteres Jahr.

2.3 Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung an, sondern auf den Eingang
beim anderen Vertragspartner.

2.4 Die in den Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten/Kündigungsfristen sind den vorgenannten
vorrangig.
2.5 Verträge die auf Zuruf entstehen, sind von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem dem Auftraggeber die
schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

2.6 Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit einer Frist von
einem Monat zum Ende des Jahres zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

2.7 Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.

2.8 Für Regieaufträge oder Reparaturaufträge gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 Objekteinweisung

3.1 Vor der Tätigkeitsaufnahme durch CB-Facility ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von CB-
Facility in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen
Schlüssel (Schlüssel 3-fach) zu übergeben. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch
das Personal von CB-Facility herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet CB-Facility im Rahmen des §10.

3.2 Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen
Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, CB-Facility nicht
schadenersatzpflichtig machen.

3.3 CB-Facility wird es gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Bewohner und
Besucher kenntlich, ein Firmenschild oder Hausmeister-Briefkasten anzubringen,
aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt von CB-Facility betreut wird und wie dessen Bewohner CB-Facility
im Notfall erreichen können. Die Kosten hierfür werden von CB-Facility übernommen.

§ 4 Leistungen von CB-Facility

4.1 CB-Facility verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Hausmeisterservicevertrages bzw.
Objektbetreuungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Dienstleistungen fach- und
sachgerecht durchzuführen und nur durch Arbeitskräfte durchführen zu lassen, die eine entsprechende
Eignung und Zuverlässigkeit vorweisen und in einem Arbeits-/ Rechtsverhältnis zu CB-Facility stehen.
CB-Facility ist berechtigt zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmen zu beauftragen. Der
Einsatz und die Weisungsbefugnis obliegt ausschließlich CB-Facility. Abweichungen von den
Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard
gewahrt bleibt.

4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am
selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu
bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus
Gründen, die CB-Facility nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als
vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt unverzüglich nach den
für Reklamationen getroffenen Vereinbarungen.

4.3 Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist die CB-Facility verpflichtet, die
überlassenen Schlüssel unverzüglich an den Auftraggeber zurück zu geben.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht CB-Facility jedoch auf Grund von unbezahlten Rechnungen zu.

4.4 Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist
ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in dem betreuten Objekt gefunden werden, unverzüglich beim
Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist
untersagt, Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt oder genehmigt sind, zur Arbeitsstelle
mitzunehmen.

§ 5 Umfang und Durchführung der Leistungen

5.1 Die vereinbarten Leistungen beschränken sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung,
insbesondere bei Wohnungseigentümer-Gemeinschaften, auf die Gemeinschaftseinrichtungen.
Zusätzliche Leistungen für Sondereigentum bedürfen eines gesonderten Auftrages.

5.2 Im Rahmen des Hausmeisterservicevertrages bzw. Objektbetreuungsvertrages übernimmt der
Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit keinerlei gesetzliche
Bestimmungen der Reparatur entgegenstehen und die Arbeitszeit 15 Minuten je Vorgang nicht überschreitet.
Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert
in Rechnung gestellt.

5.3 Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so wird
CB-Facility dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und aufgrund gesonderter
Beauftragung tätig.

5.4 Hiervon ausgenommen sind Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen.

5.5 Vereinbarte turnusmäßige wöchentliche Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden
an Werktagen erbracht werden. Entfällt ein Turnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des
Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung, ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. In den
Fällen, in denen im Leistungsverzeichnis ein Turnus von 2 x wöchentlich vereinbart ist, ist CB-Facility bei
Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag jedoch nicht verpflichtet, die ausgefallenen Leistungen durch
verstärkten Einsatz beim verbleibenden Turnus auszugleichen.

5.6 Die dem Hausmeisterservice zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für:
– Hausmeistertätigkeiten
– Grünanlagenpflege
– Winterdienst

§ 6 Schäden und Mängel am betreuten Objekt

6.1 Beim Auftreten von Schäden und Mängeln am betreuten Objekt wird CB-Facility dem Auftraggeber
unverzüglich Meldung über die von CB-Facility bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten erstatten. Bei
Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Fahrstuhlstörungen oder Stromunterbrechung hat der Auftraggeber
einen Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes. CB-Facility ist berechtigt, den Schaden, falls erforderlich,
sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige
Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird CB-Facility unverzüglich nach der Behebung des
Schadens eine Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem
Auftraggeber über die bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten zukommen lassen.

§ 7 Leistungen des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, CB-Facility je Wirtschaftseinheit kostenlos
warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung
der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, sowie einen ganzjährig frei zugänglichen
Wasseranschluss mit Schlauchanschlussmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

7.2 Bei Großwohnanlagen überlässt der Auftraggeber CB-Facility unentgeltlich einen geeigneten,
verschließbaren Raum, für Materialien, Geräte und Maschinen.

§ 8 Reklamationen

8.1 CB-Facility ist bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, die Arbeiten so
durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und
die gesetzlich bestimmten Ruhezeiten eine Beachtung finden. Reklamationen des Auftraggebers können nur
Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen von CB-Facility
mittels eingeschriebenen Briefs mitgeteilt werden.
Fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren
Berechtigung von CB-Facility ausdrücklich bestätigt wird.

8.2 Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist
CB-Facility zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.
Rechnungskürzungen ohne vorangegangene
ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer
Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht
vorgenommen werden.

8.3 Die Leistungen von CB-Facility werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der
Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und
Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich Einwendungen erhebt.

§ 9 Vergütung

9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Service-Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung innerhalb
des vereinbarten Zahlungsziel nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf das von CB-Facility bekannt
gegebene Bankkonto zu überweisen.

9.2 Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist innerhalb von
14 Tagen ab Rechnungsdatum – bei CB-Facility. eingehend – zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 15.
Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet. Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und
Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das
Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9.3 Für Leistungen an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen, sowie am 24.12. und 31.12. ab 16:00 Uhr eines
jeden Jahres wird ein Sonn- und Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die
Zuschläge nach den gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Bei Zahlungsverzug sind
wir berechtigt ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

9.4 Auftraggeber, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für
die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte
CB-Facility nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer
Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich
im Vertrag hingewiesen wird.

9.5 Werden von CB-Facility Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt
wurde oder bei welchen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber
eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber gestellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist CB-Facility berechtigt,
Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen.
Ein Verzug von mehr als 4 Wochen berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung, wobei
Schadenersatzansprüche gesondert geltend gemacht werden können.

9.6 Das Personal von CB-Facility ist nicht zum Inkasso berechtigt. Trotzdem geleistete Zahlungen an das Personal
entbinden den Auftraggeber nicht von der Bezahlung der CB-Facility zustehenden Vergütung.

9.7 Bei Zahlungsverzug ruhen die Verpflichtungen von CB-Facility nebst deren Haftung, ohne dass der
Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden
ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann
CB-Facility bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
CB-Facility bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im einzelnen darzulegen und statt
dessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Stunde 30 % des
Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen,
dass CB-Facility durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe
entstanden ist.

§ 10 Haftung und Haftungsbegrenzung

10.1 CB-Facility haftet für Schäden, die von bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen
entstehen und schuldhaft verursacht werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet CB-Facility im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren
gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf
einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Firma CB-Facility dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche
Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber
Nichtkaufmann, haftet CB-Facility nach Maßgabe von zu vor genanntem auch für Schäden, die ihre
sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen.

10.2 Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im
Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung oder höhere
Gewalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von
Mitarbeitern von CB-Facility verursacht werden. Nicht ersatzfähig sind außerdem alle nicht voraussehbaren
Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung von CB-Facility in keinem
Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und
Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

10.3 Die Haftung von CB-Facility für die nachweislich im Rahmender erbrachten Leistungen
verursachte Schäden, wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den
Bedingungen der Betriebshaftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe nach auf 3.000.000 EUR
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

10.4 Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind
ausgeschlossen.

10.5 Mit Ablauf des Servicevertrages oder Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.

§ 11 Abwerbung

11.1 Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von CB-Facility stellen eine grobe
Vertragsverletzung dar. Unter Abwerbung bzw. versuchter Abwerbung ist jede Verbindung mit dem oder die
Beeinflussung des Personals von CB-Facility zu sehen, die geeignet ist, eine Kündigungsbereitschaft zu
fördern, verbunden mit der Absicht, das Personal nach seinem Ausscheiden selbst mit der Durchführung
von Leistungen am Vertragsobjekt oder anderen Objekten des Auftraggebers zu beschäftigen.

11.2 Im Falle einer erfolgten oder versuchten Abwerbung ist der Auftragnehmer berechtigt, das
Vertragsverhältnis fristlos zu lösen.

11.3 Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadenersatzanspruches in Höhe
eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der
abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers tritt, seine Kündigung jedoch durch
Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnder Personen
erfolgt ist.

§ 12 Rechtsnachfolge

12.1 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der
Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war.
Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Firma
CB-Facility wird der Vertrag nicht berührt.

§ 13 Lohn- und Preisgleitklausel

13.1 Im Falle der Veränderungen von Lohnkosten und Lohnnebenkosten erhöht sich der
Dienstleistungspreis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden zuzüglich
der gesetzlichen MwSt.
Bei Laufzeitverträgen findet eine jährliche Anpassung des vereinbarten Entgelts i.H.v. derzeit 3% statt.

§ 14 Unterbrechung der Dienstleistung

14.1 Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann
CB-Facility den Service, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist CB-Facility berechtigt,
die Rechnungslegung gemäß Vertrag durchzuführen.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB tritt an
ihre Stelle die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Übrige Inhalte
werden hiervon nicht berührt. Insofern in Individual-Vereinbarungen andere Fristen oder andere gesetzlich
zulässige Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese vorrangig. Insofern ergänzungsbedürftige
Lücken vorhanden sein sollten, tritt an diese Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung.

15.2 Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

16.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im voll-kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr
mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens der Sitz der Firma
CB-Facility, Rüdersdorf bei Berlin.

§ 17 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 18 Datenschutz

18.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der
technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden
Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.

18.2 Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und
organisatorischen Maßnahmen kann bei Bedarf angefragt werden beim Datenschutzbeauftragten
des Unternehmens s.h. Kontaktdaten Datenschutzerklärung auf der Webseite. Die Parteien sind sich
darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten die Änderungen der
technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der
personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem
Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische
Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der
personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne
Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine
aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen anfordern.

18.3 Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall,
dass es Optimierungs- und oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber
informieren.

AGB Hausmeisterservice und Objektbetreuung der Firma CB-Facility, Stand 01.10.2015, geändert am 01.08.2018

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