ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen der

Fa. CB-FACILITY Immobilienservice

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des BGB, juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,

nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

2.1 Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn

der Auftraggeber ein Angebot /einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Das

selbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten

erhalten hat.

2.2 Die Leistungen werden wie im Angebot /Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen

bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im

Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

3.1 Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als

auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens

bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des

Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

3.2 Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch

abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den

Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk

als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das

Werk als nicht abgenommen.

3.3 Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel

beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden,

die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und

Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer

weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber

keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden

Flächen trifft.

3.4 Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer

Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung

Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

3.5 Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die

Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen

Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei

wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 4 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend.

4.2 Bei pauschalisierten bzw. leistungsbezogenen Aufträgen und Abrechnungen ohne
Stundensatzvereinbarung, besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf
Leistungszeiten.

4.3 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden mit Arbeitsstunden –Std-
abgerechnet, wobei jede angebrochene Stunde einer Vollen entspricht.

4.4 Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtstunden sind
entsprechend der zur Zeit der Ausführung zuschlagpflichtig. Bei Nachtarbeit 25 Prozent, bei besonders schweren Tätigkeiten kann sich der Nachtzuschlag auf bis zu 40 Prozent erhöhen. An Sonn- und Feiertagen 80 Prozent, und an Feiertagen wie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag, an Neujahr, 1. Mai und 3. Oktober handelt es sich um 200 Prozent.

§ 5 Aufmaß

5.1 Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und

Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

5.2 Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als

anerkannt.

5.3 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von

Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige

Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen

oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

7.1 Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der

Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf

Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für

Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

7.2 Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen

Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar, Skontoabzüge

werden nicht anerkannt.

8.2 Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig.

8.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem

jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer

Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 9 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des

Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDVmäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 11 Datenschutz

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
11.2 Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen kann bei Bedarf angefragt werden beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens s.h. Kontaktdaten Datenschutzerklärung auf der Webseite. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten die Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
11.3 Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An

Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der

ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

AGB der Firma CB-Facility, Stand 01.10.2015, geändert am 01.12.2021

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